Satzung§1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen „ RUDERCLUB AMICITA BAD HERSFELD“ .Er soll in das Vereinsregister eingetreten werden. Nach der Eintragung lautet der Name RUDERCLUB AMICITA BAD HERSFELD. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Hersfeld. §2 Zweck 1. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Rudersports. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabeordnung. Er ist selbstlos. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein will Mitglied des Landessportbundes Hessen werden. 3. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Der Verein ist politisch, konfessionell, weltanschaulich und ethnisch neutral. Bestrebungen oder Bindungen wider diese Neutralität entsprechen nicht den Zielen des Vereins und sind daher im Vereinsleben nicht zulässig. §3 Mitgliedschaft und Aufnahme 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 2. Dem Verein gehören an: (3-1) Ehrenvorsitzender (3-2) Ehrenmitglieder (3-3) aktive Mitglieder (3-4) Jugendliche im Alter bis zu 18 Jahren. (3-5) passive Mitglieder (3-6) fördernde Mitglieder zu (3-1) Der Verein kann einen Ehrenversitzenden / eine Ehrenvorsitzende ernennen. Zum / zur Ehrenvorsitzenden kann nur gewählt werden, wer sich zuvor in besonders hervorragender Weise als 1. Vorsitzende/r / 2. Vorsitzende/r um die Belange des Vereins verdient gemacht hat. Dieser / diese wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit mit einfacher Mehrheit gewählt. Er / sie ist von der Beitragsbezahlung befreit. Der / die Ehrenvorsitzende kann im Auftrag des Vorstandes repräsentative Aufgaben im Einzelfall wahrnehmen. Die diesbezüglichen Rahmenbedingungen werden in der Geschäftsordnung festgelegt. Er / sie hat Sitz und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Er / sie kann vom Vorstand zu dessen Sitzungen eingeladen werden und kann diesen dann beraten. zu (3-2) Personen, die sich um den Klub und in der Sportbewegung in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Vorschläge seitens der Mitglieder sind möglich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. zu (3-3) Aktives Mitglied kann jeder ohne Unterschied des Geschlechts, des Berufs, der Staatsangehörigkeit und der Konfession werden. zu (3-4) Ein Mindestalter für die Aufnahme Jugendlicher ist nicht erforderlich. Die Belange der Jugendlichen werden durch eine Jugendordnung geregelt. Jugendliche Mitglieder sind nicht berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Mit Zustimmung des Vorstandes ist eine solche Teilnahme möglich. zu (3-5) Passive Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die bereit sind, den Verein ideell und materiell zu fördern. Passive Mitglieder nehmen am Sportbetrieb nicht teil. An gesellschaftlichen Veranstaltungen ist eine Teilnahme zu Mitgliedsbedingen möglich und erwünscht. Passive Mitglieder sind berechtigt, mit Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Für die Aufnahme von passiven Mitgliedern gelten die gleichen Bedingungen wie bei aktiven Mitgliedern. zu (3-6) Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, den Verein ideell und materiell zu fördern. Fördernde Mitglieder nehmen am Sportbetrieb nicht teil. An gesellschaftlichen Veranstaltungen ist eine Teilnahme möglich und erwünscht. Fördernde Mitglieder sind berechtigt, ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die Aufnahme von fördernden Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. 3. Durch seine Unterschrift unter den Aufnahmeantrag erkennt der Anmeldende die Satzung und die sonstigen Ordnungen und Bestimmungen des Vereins verbindlich an. Minderjährige müssen den Aufnahmeantrag durch ihre gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnen lassen, die damit die Satzung und sonstigen Ordnungen und Bestimmungen für den Minderjährigen verbindlich anerkennen. 4. Die Mitglieder haben die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was den Zweck und das Ansehen des Vereins gefährden könnte. 5. Aktive Mitglieder müssen schwimmen können. Durch die Unterschrift unter den Aufnahmeantrag wird gleichzeitig anerkannt, dass die Ausübung des Sports auf eigene Gefahr geschieht. 6. Die Mitglieder verzichten auf Schadenersatzansprüche gegen den Verein und ein im Auftrage des Vereins handelndes Mitglied, soweit nicht Vorsatz infrage kommt und soweit entstandene Schäden nicht durch die bestehenden Versicherungen gedeckt sind. 7. Jedes Mitglied haftet für das von ihm benutzte Clubeigentum im Falle schuldhafter Beschädigung oder schuldhaften Verlusts. §4 Mitgliedsbeiträge 1. Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, der zu Beginn des Geschäftsjahres fällig ist. Die Art und Höhe des Beitrages wird von der Mitgliedsversammlung festgelegt. 2. Die Art und Höhe zusätzlicher Gebühren wird von der Vorstandschaft festgelegt. 3. Die Gebührenordnung fasst alle Beiträge und Gebühren des RC Amicitia Bad Hersfeld e.V. zusammen. §5 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer. Er wird von der Mitgliedsversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende gemeinschaftlich vertreten. §6 Mitgliedsversammlung Die ordentliche Mitgliedsversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliedsversammlung findet statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder des Vereins schriftlich oder Vorstand verlangt wird. Dabei sollen die Gründe angegeben werden. §7 Einberufung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufung beträgt 10 Tage. §8 Ablauf der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorstizenden oder einem anderen Vorstandmitglied geleitet. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses zu protokolieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer oder im Falle seiner Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied zu unterschreiben. §9 Arbeitsstunden 1. Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet Arbeitsstunden zu erbringen. 2. Hiervon ausgenommen sind Mitglieder unter 18 Jahren, über 65 Jahren und Ehrenmitglieder. Darüber hinaus können einzelne Mitglieder durch die Vorstandschaft von den Arbeitsstundenbefreit werden. Hierzu muss der Vorstandschaft ein schriftlicher Antrag vorgelegt werden. 3. Als „aktiv“ gilt, wer das sportliche Angebot und/oder die Veranstaltungen des RC Amicitia Bad Hersfeld e.V. nutzt. 4. Die Anzahl der Arbeitsstunden legt die Mitgliedsversammlung fest. Werden Arbeitsstunden nicht geleistet, so wird eine finanzielle Ersatzleistung fällig, deren Höhe die Mitgliedsversammlung festlegt. 5. Die aktuell zu erbringende Anzahl von Arbeitsstunden, sowie die finanzielle Ersatzleistung sind in der Gebührenordnung aufgeführt. §10 Jugendordnung Die Arbeit und Organisation der Jugendgruppe des RC Amicita Bad Hersfeld e.V. wird durch die derzeit gültige Jugendordnung geregelt, die Bestandteil diese Satzung ist. §11 Satzungsänderung Satzungsänderungen können nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder beschlossen werden. §12 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch a) Ableben b) Austritt c) Ausschluss 2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher in Textform mitgeteilt werden, spätestens zum 30.09. Der Vorstand kann Ausnahmen gewähren. 3. Der Ausschluss aus wichtigem Grund kann erfolgen wegen: a) Groben Verstoßes gegen die Zwecke des Vereins, gegen die Satzung und Ordnungen, gegen die Vereinsdisziplin und die Kameradschaft oder gegen die Anordnungen des Vorstandes. b) schwerer Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins. c) Nichterfüllens der Beitragspflicht trotz wiederholter Mahnung. 4. Der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf einer Mehrheit von 2/3 des Vorstandes. Der Ausschluss ist zu begründen. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (5) Die Haftung eines Mitgliedes für seine Verbindlichkeiten wird weder durch den Austritt noch durch den Ausschluss berührt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte. §13 Auflösung des Vereins Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Bad Hersfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Stand: Februar 2025 |
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